Und zwar um genau zehn franken. – Der Bundesrat hat per 1. Januar 2013 die AHV-und IV-Renten sowie den Betrag für den Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen der aktuellen Preise-und Lohnentwicklung (Mischindex) angepasst. Gleichzeitig werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge, u.a. der Koordinationsabzug, darauf abgestimmt. Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1’160 auf 1’170 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2’320 auf 2’340 Franken. Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 19’050 auf 19’210 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28’575 auf 28’815 Franken für Ehepaare und von 9’945 auf 10’035 Franken für Waisen erhöht. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden angepasst. Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von 475 auf 480 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 904 auf 914 Franken. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsabzug von 24’360 auf 24’570 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 20’880 auf 21’060 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 6’739 Franken (heute 6’682) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 33’696 Franken (heute 33’408) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund 395 Millionen Franken. Für die AHV belaufen sich die Mehrausgaben auf 341 Millionen Franken, wovon 67 Millionen Franken zulasten des Bundes gehen (19,55 % der Ausgaben). Die IV trägt 54 Millionen Franken, der Bund übernimmt davon 20 Millionen Franken (37,7 % der Ausgaben). Die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV verursacht zusätzliche Kosten von 0,4 Millionen Franken zu Lasten des Bundes und 0,3 Millionen Franken für die Kantone.
Weitere Anpassungen auf den 1. Januar 2013
- Entschädigungen an Milizfeuerwehrleute für die Erfüllung von Kernaufgaben der Feuerwehr werden, in Koordination mit dem Steuerrecht, bis zum Betrag von 5‘000 Franken im Jahr vom massgebenden Lohn ausgenommen, auf dem die Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.
- Die Fusion von Verbandsausgleichskassen wird erleichtert.
- Die Anforderungen an die Revisionsstellen, welche die Ausgleichskassen revidieren, werden an das Revisionsaufsichtsgesetz angepasst.
- Für Pensionskassen mit Leistungsprimat wird die Freizügigkeitsverordnung angepasst. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen.
Mijodrag, 52, IV-Empfänger seit 6 Jahren:
„Ich finde, dies eine gute Sache, dass man in dem Bereich wiedermal Anpassungen vornimmt. Ich finde die minimale sowie maximale AHV und IV – Rente eher einen Witz. Die ist so niedrig. Mir soll mal einer verraten, der allein davon leben kann. Vielleicht wenn man schon über 80 ist und praktisch keine Ausgaben mehr hat. Aber ich komme damit nirgends hin. Es geht doch nicht darum, mit der Rente knapp der Strasse und dem Hungertod zu entkommen, sondern auch weiterhin ein angenehmes Leben führen zu können.“