Die Verordnung zum neuen Gesetz über die Familienzulagen sieht die Einführung einer nationalen Statistik vor
Das Ziel dieser Statistik ist es, finanzielle und strukturelle Angaben zu einem wichtigen Bereich der Familienpolitik zu liefern. Das BSV hat die Leitung dieses Projektes übernommen. Die Daten der «Statistik über die Familienzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) und den kantonalen Regelungen über die Familienzulagen an Selbstständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft» wurden von den einzelnen Familienausgleichskassen im Jahr 2014 im Online-Portal erfasst und von den zuständigen Kantonen geprüft. Aufgrund der Gesetzgebung bedingt die Durchführung der Statistik eine enge Zusammenarbeit zwischen dem BSV, den Kantonen und den betroffenen Familienausgleichskassen
Die Statistik über die Familienzulagen beinhaltet die folgenden 3 Zielsetzungen:
- Erhebung von strukturellen Informationen, die zur Begleitung des Gesetzgebungsprozesses, zur Ausübung der Aufsicht und zur Beantwortung von parlamentarischen Vorstössen bezüglich Funktionsweise des Systems erforderlich sind.
- Sammlung von Finanzdaten, die für die nationale Buchhaltung und die Gesamtrechnung der Sozialversicherungen erforderlich sind.
- Einbezug des Informationsbedarfs auf Kantons- und Bundesebene unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Durchführungsorgane.
Die aktuellen Zulagen
Nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) erhalten alle Arbeitnehmenden sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen Familienzulagen. Seit dem 1. Januar 2013 haben auch alle Selbstständigerwerbenden mit nichtlandwirtschaftlichen Berufen Anspruch auf Familienzulagen. Zuvor war dies nur in den 13 Kantonen der Fall, die eine entsprechende Ordnung erlassen hatten. Nach dem FamZG werden in allen Kantonen mind. Fr. 200.- / Monat an Kinderzulagen für Kinder bis 16 Jahre und mind. Fr. 250.- / Monat an Ausbildungszulagen für Jugendliche von 16 bis 25 Jahren ausgerichtet. Die Kantone können höhere Ansätze vorschreiben sowie Geburts- und Adoptionszulagen einführen, was in vielen Kantonen geschehen ist.
Die Arbeitgeber finanzieren die Familienzulagen, indem sie auf den von ihnen ausgerichteten AHVpflichtigen Löhnen Beiträge an die Familienausgleichskassen (FAK) entrichten. Die Höhe der Beiträge ist je nach Kanton und Familienausgleichskasse unterschiedlich. Ausschliesslich im Kanton Wallis müssen sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Finanzierung beteiligen. Für Nichterwerbstätige sieht das FamZG keine Beitragspflicht vor.
Zulagen der Untergruppen durch die Sozialversicherung
Die Finanzierung der Familienzulagen an Landwirte erfolgt durch die öffentliche Hand. Der Bund bezahlt zwei Drittel, die Kantone einen Drittel. Die landwirtschaftlichen Arbeitgeber müssen zur teilweisen Finanzierung der Zulagen an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden einen
Arbeitgeberbeitrag von 2 Lohnprozenten leisten. Der Rest geht ebenfalls zu Lasten von Bund und Kantonen. Im Berggebiet sind die Ansätze der Ausbildungszulagen um um 20 Franken höher. Landwirtschaftliche Arbeitnehmende erhalten zusätzlich eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken. Im Rahmen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG) erhält der Versicherte zum Taggeld der Arbeitslosenentschädigung einen Zuschlag, der den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, wenn die Zulagen dem Versicherten oder einer anderen erwerbstätigen Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausbezahlt werden. Im Rahmen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat der Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld. Dieses Taggeld besteht auseiner Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Zusammen mit den Familienzulagen in der Landwirtschaft, den Zuschlägen für Kinder in der Arbeitslosenversicherung sowie dem Kindergeld im Rahmen des Taggeldes für IV-Bezüger/innen ergibt sich eine Gesamtheit der Familienzulagen, die von den Durchführungsorganen der Sozialversicherungen bezahlt werden. Das Total der Familienzulagen belief sich im Jahre 2013 auf knapp 5,5 Milliarden Franken. Den mit 96,5 % grössten Anteil machten hierbei die Leistungen nach FamZG aus.
Zulagen nach Erwerbstätigkeit
Die Arbeitgeber finanzieren die Familienzulagen in Form von Beiträgen auf den Löhnen. Die Arbeitgeberbeitragssätze der Kassen variieren mit einer Spannweite von 0,15 % bis 3,9 % sehr stark. Der Grund hierfür liegt in der unterschiedlichen Struktur der einzelnen Familienausgleichskassen, was einen Vergleich sehr erschwert. Kassen mit hohen Löhnen sowie Kassen mit wenigen Kindern haben niedrigere
Beitragssätze. Das in einigen Kantonen vorhandene System eines kantonalen Lastenausgleichs zwischen den einzelnen im jeweiligen Kanton tätigen Kassen kann diese Unterschiede teilweise kompensieren. Die Höhe der Schwankungsreserven hat ebenfalls einen Einfluss auf die Beitragssätze. Die mit Hilfe der Summe der kantonalen AHV-pflichtigen Einkommen gewichteten Arbeitgeberbeitragssätze2 variieren je nach Kanton zwischen 1,11 % und 3,26 %. Der mittlere gewichtete Beitragssatz für die Schweiz liegt bei 1,6 %. Die FAK sind nach Artikel 15 FamZG verpflichtet, durch die Äufnung der Schwankungsreserve für das finanzielle Gleichgewicht zu sorgen. Aus ihr sind Defizite zu decken und Einnahmenschwankungen im Jahresverlauf auszugleichen. So können auch kurzfristige Anpassungen des Beitragssatzes vermieden werden. Die Summe der Schwankungsreserven betrug im Jahr 2013 ca. 2,6 Milliarden Franken, d.h. 50 % der gesamten Familienzulagen nach FamZG von rund 5,3 Milliarden Franken.
Weitere Zahlen und Fakten
In 14 Kantonen entsprechen die Kinderzulagen für alle Kinder dem Mindestsatz (Fr. 200.- / Monat) gemäss FamZG. NE und VD gewähren ab dem dritten Kind höhere Zulagen (Fr. 250.- bzw. Fr. 370.-). ZH und LU sehen für Kinder über 12 Jahre höhere Zulagen vor (Fr. 250.- bzw. Fr. 210.-). Die übrigen 8 Kantone gewähren für alle Kinder höhere Kinderzulagen (zwischen Fr. 220.- bis Fr. 400.-). Bei den Ausbildungszulagen richten 16 Kantone2 für alle Kinder den Mindestsatz (Fr. 250.- / Monat) gemäss FamZG aus. Die übrigen 10 Kantone gewähren für alle Kinder höhere Kinderzulagen (zwischen Fr. 270.- bis Fr. 525.-). Von den total 234 FAK haben lediglich 10 Kassen höhere Kinderzulagen und 5 Kassen höhere Ausbildungszulagen ausbezahlt als vom Kanton vorgeschrieben. Im Maximum wurden 420 Franken an Kinderzulagen und 535 Franken an Ausbildungszulagen ausbezahlt. Hierbei handelt es sich um Ansätze, die erst ab dem dritten Kind bezahlt wurden. Insgesamt 9 Kantone schreiben nebst den Kinder- und Ausbildungszulagen auch die Ausrichtung von Geburts- und Adoptionszulagen vor. Dies führt dazu,
dass total 142 Kassen Geburts- und 138 Kassen Adoptionszulagen ausbezahlt haben. Die Gesamteinnahmen der FAK in der Höhe von 5,75 Milliarden Franken stammten zu 89,5 % (5,1 Milliarden Franken) aus den Beiträgen der Arbeitgeber (Kanton VS inkl. Arbeitnehmerbeiträge). Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden betrugen 211 Millionen Franken (3,7%). Einen sehr kleinen Teil machten die Beiträge der Nichterwerbstätigen aus (5 Millionen Franken). Die restlichen 6,8 % setzten sich aus Einnahmen aus dem Lastenausgleich, anderen Einnahmen, Beiträgen der öffentlichen Hand und Auflösung von Schwankungsreserven zusammen. Die anderen Einnahmen enthalten auch die Vermögenserträge. Im Berichtsjahr wurden total rund 5,3 Milliarden Franken an Zulagen ausbezahlt. Den grössten Teil bildeten hier die Kinderzulagen mit rund 3,7 Milliarden Franken (70 %), gefolgt von den Ausbildungszulagen mit rund 1,6 Milliarden Franken (29 %). Die Geburts- und Adoptionszulagen machten mit rund 40 Millionen Franken weniger als 1 % der gesamten Zulagen aus. Die Familienzulagen wurden von 996 000 Personen bezogen. Dies bedeutet, dass auf jede Person im Durchschnitt 1,7 Zulagen entfielen. Die Arbeitnehmer/innen bezogen rund 96 % der Zulagen, gefolgt von den Selbstständigerwerbenden mit knapp 3 % und den Nichterwerbstätigen mit rund 1 %. Die Gesamteinnahmen der FAK haben gegenüber dem Vorjahr um 4,7 % zugenommen. Die Arbeitgeberbeiträge (Kanton VS inkl. Arbeitnehmerbeiträge) als grösster Bereich stiegen um 2,9 %, während sich die anderen Einnahmenbereiche sehr unterschiedlich entwickelten. Der Anstieg bei den Beiträgen von Selbstständigerwerbenden ist darauf zurückzuführen, dass ab 01. Januar 2013 sämtliche Selbständigerwerbenden dem FamZG unterstellt waren. Dies im Gegensatz zum Vorjahr, wo dies nur in 13 Kantonen der Fall war. Die durchschnittlich pro Monat ausbezahlten Zulagen haben gegenüber dem Vorjahr in allen drei Kategorien zugenommen (zwischen 0,5 % bis 3,3 %).