In den vergangenen Jahren sind die Massnahmen gegen Missbrauch auf dem Arbeitsmarkt stetig verstärkt und die Umsetzung optimiert worden. Nun will der Bundesrat eine weitere Verstärkung der Missbrauchsbekämpfung in Kraft setzen
Per 1. April 2017 wird eine Änderung des Entsendegesetzes (EntsG) wirksam, welche die Verwaltungssanktionen verschärft und die Voraussetzungen zur Verlängerung von Normal-arbeitsverträgen (NAV) mit Mindestlöhnen regelt. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 121a der Bundesverfassung hatte der Bundesrat am 4. März 2016 zusätzliche Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen auf dem Arbeitsmarkt beschlossen.
Umsetzung laufend optimiert
Zuvor hatte der Bundesrat bereits am 1. Juli 2015 eine Botschaft zur Änderung des Entsende-gesetzes verabschiedet, welche eine Erhöhung der Obergrenze der Verwaltungssanktionen im Entsendegesetz von 5‘000 Franken auf 30‘000 Franken vorsah. Das Parlament führte die beiden Botschaften zusammen und verabschiedete am 30. September 2016 die Vorlage zur „Änderung des Entsendegesetzes“. Ausserdem hat das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) gemeinsam mit den Kantonen und Sozialpartnern in den vergangenen Jahren die Umsetzung laufend optimiert.
Sanktionen verstärken
In der Praxis hat sich nun in jüngerer Zeit die Drohung der Verwaltungssanktion bei Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen von maximal 5‘000 Franken als zu wenig wirksam erwiesen. Mit der Erhöhung der Obergrenze der Verwaltungssanktionen per 1. April 2017 sollte die Durchsetzung der minimalen Lohn- und Arbeits-bedingungen und die abschreckende Wirkung der Sanktionen verstärkt werden. Künftig werden Entsendebetriebe, welche gegen die schweizerischen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen verstossen, mit einer Verwaltungssanktion von maximal 30‘000 Franken belegt werden können. Alternativ kann wie bisher eine Dienstleistungssperre verfügt werden.
Entspricht auch dem Anliegen der Grenzkantone
Mit den FlaM wurde eine allgemeine Beobachtung des Arbeitsmarktes durch tripartite Kommissionen (TPK) eingeführt. Stellt eine TPK innerhalb einer Branche oder einem Beruf wiederholte und missbräuchliche Unterbietungen der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne fest, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der TPK einen befristeten NAV mit Mindestlöhnen erlassen. Die aktuelle Gesetzesbestimmung regelt die Frage der Verlängerung von befristeten NAV jedoch nicht. Mit der am 1. April 2017 in Kraft tretenden Neuregelung kann ein bestehender NAV verlängert werden, wenn die TPK wiederholte Verstösse gegen den erlassenen NAV-Mindestlohn festgestellt hat oder wenn Hinweise vorliegen, dass der Wegfall des NAV erneut zu wiederholt missbräuchlichen Unterbietungen der orts- und branchenüblichen Löhne führen kann. Die Regelung über die Voraussetzungen zur Verlängerung dient der Rechtssicherheit und entspricht dem Anliegen der Grenzkantone wie Tessin und Genf. Diese haben bereits in verschiedenen Branchen NAV mit Mindestlöhnen erlassen.
Rasche bearbeitung der Einzelfälle sicherstellen
Bis im Frühling 2017 bereitet das WBF im Auftrag des Bundesrates zudem eine Vernehmlassungsvorlage zur Erhöhung der Kontrollzahlen in der Entsendeverordnung von 27‘000 auf 35‘000 Kontrollen pro Jahr vor. Im weiteren sieht der am 23. November 2016 vom Bundesrat verabschiedete Aktionsplan vor, dass die für die FlaM zuständigen Kontrollorgane vermehrt eine auf Risikoanalysen basierende Kontrollstrategie verfolgen. Die Kontrolltätigkeit soll effizient ausgestaltet werden, damit eine rasche Bearbeitung der Einzelfalldossiers sichergestellt ist. Durch die verstärkte Schulung der Kontrollorgane und einem Ausbau der finanziellen Unterstützung für die Kontrolltätigkeit in einzelnen Kantonen hatte das SECO den Vollzug in den letzten Jahren gemeinsam mit Sozialpartnern und Kantonen bereits erfolgreich verbessert.
Tijana Nikolic