2016 wurden in der Schweiz 629 773 Tiere für Tierversuche eingesetzt. Dies entspricht einem Rückgang gegenüber dem Vorjahr um 7,7 %. Dieser Rückgang ist vor allem auf den Abschluss verschiedener Projekte mit einer grossen Anzahl von Fischen und Amphibien zurückzuführen
2016 wurden 52`560 Tiere weniger für Tierversuche eingesetzt als 2015. Die grossen jährlichen Schwankungen sind auf Forschungsprojekte zur Haltung und Fütterung von Nutztieren oder auf Artenschutzprojekte zurückzuführen, für die eine grosse Gruppe von Tieren erforderlich ist. Konkret steht der 2016 verzeichnete Rückgang mit dem Abschluss verschiedener Tierversuchsprojekte in Verbindung, die eine grosse Zahl von Amphibien und Fischen beinhalteten. Drei Viertel der Tiere waren keiner oder einer leichten Belastung ausgesetzt. Zwei Drittel der verwendeten Tiere waren Mäuse.
Mäuse weiterhin am meisten benutzt
Wie in den Vorjahren, waren auch 2016 zwei Drittel der verwendeten Tiere Mäuse (65,2%), wobei der Anteil an gentechnisch veränderten Mäusen leicht angestiegen ist (2015: 38%; 2016: 42%).
Bei den anderen verwendeten Tierarten – Heimtieren (Hunde und Katzen), Nutztieren, anderen Nagetieren – waren die Zahlen insgesamt rückläufig. Fast zwei Drittel der erfassten Versuchstiere wurden in der Grundlagenforschung eingesetzt, und weitere 20% für Entwicklung und Qualitätskontrolle.
2,6 Prozent der Tiere einer schweren Versuchsbelastung unterzogen
Die Belastungen für die Versuchstiere sind in die vier Schweregrade 0 bis 3 eingeteilt.
Bei Tierversuchen mit Schweregrad 0, beispielsweise im Zusammenhang mit der Fütterung oder Haltung, werden die Tiere nicht belastet. Umgekehrt sind Tierversuche mit Schweregrad 3 sehr belastend. 2016 kamen 74.2% der Tiere in nicht oder wenig belastenden Versuchen zum Einsatz. Rund 23,2% der Tiere waren einer mittelschweren Belastung des Schweregrads 2 ausgesetzt, 2,6% einer schweren Belastung des Schweregrads 3. Die Zahl der neu erteilten Bewilligungen für Tierversuche hat leicht abgenommen (-2,4%).
Die gesetzlichen Regelungen
Die Tierversuche sind im Schweizer Tierschutzgesetz (TSchG) geregelt. Für sämtliche Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken muss bei den kantonalen Behörden ein Gesuch eingereicht werden. Darin müssen die Forschenden die im Versuch vorgesehenen Massnahmen genau beschreiben und begründen. Weiter ist aufzuzeigen, dass zum beantragten Tierversuch keine Alternativmethoden bekannt sind und die Tiere so wenig wie möglich belastet werden.
Zudem ist in einer Güterabwägung darzulegen, dass die den Tieren zugefügten Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst oder Belastungen anderer Art durch überwiegende Interessen zugunsten der Gesellschaft oder der Umwelt gerechtfertigt werden können. Die Gesuche beurteilt eine kantonale Tierversuchskommission. Dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) obliegt die Oberaufsicht und gleichzeitig auch ein Beschwerderecht gegen die kantonalen Bewilligungen (Art. 25 und 40 TSchG). Die Kantone sind verpflichtet, alle Tierversuchsbewilligungen dem BLV zu melden.
Tijana Nikolic