Betreiber von Solarien müssen sicherstellen, dass Minderjährige keinen Zutritt haben. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 27. Februar 2019 entschieden und die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall verabschiedet
Verbessert wird auch der Gesundheitsschutz bei kosmetischen Laserbehandlungen und beim Einsatz von Laserpointern. Gesetz und Verordnung treten am 1. Juni in Kraft. Mit der neuen Verordnung nimmt der Bundesrat die Solariumbetreiber in die Pflicht, ihre Solarien so einzurichten, dass Minderjährige keinen Zutritt haben. Die Verordnung dazu sieht zudem vor, dass bei Solarien die Kontrolle und die Information über die Gefahren durch übermässige Belastung mit UV-Strahlung verstärkt werden. Nichtionisierende Strahlung wird unter anderem durch Bräunungsgeräte in Solarien und durch Lasergeräte erzeugt. Werden solche Geräte nicht korrekt eingesetzt, kann die Strahlung die Gesundheit schädigen.
Sachkundiger Einsatz von Lasern in der Kosmetik
Gewisse kosmetische Behandlungen mit starken Blitzlampen und Lasern dürfen künftig ohne ärztliche Überwachung durchgeführt werden. Dies betrifft Behandlungen wie etwa die Haarentfernung mit Lasern oder Blitzlampen. Voraussetzung ist, dass die Anbieterinnen und Anbieter den Nachweis erbringen, dass sie die Geräte sachkundig einsetzen können. Die entsprechende Ausbildung dafür wird das Bundesamt für Gesundheit zusammen mit der Branche erarbeiten.
Gefährliche Laserpointer sind verboten
Viele Laserpointer stellen eine Gefahr für die Augen und die Haut dar – insbesondere für Berufsgruppen wie etwa Pilotinnen und Piloten. Um sowohl gefährliche Blendungen wie auch direkte Augenschäden zu vermeiden, dürfen in der Schweiz künftig nur noch schwache Laserpointer der Klasse 1 verwendet werden. Die Verordnung schützt zudem das Publikum künftig an Veranstaltungen besser vor schädlichen Laserstrahlen. Der Bund wird kontrollieren, ob die Vorgaben eingehalten werden.
Verzicht auf Anforderungen an Schallmessgeräte
Auf eine Aufzeichnungs-pflicht und auf neue Anforderungen an Schallmessgeräte für Konzert-veranstalter wurde nach der Vernehmlassung verzichtet. Die Veranstalterbranche hat sich verpflichtet, eine Messmittelempfehlung zu erarbeiten. Diese soll zu einer besseren Einhaltung der vorgegebenen Schallpegel wie auch zu einem verstärkten Schutz des Gehörs beitragen. Das Parlament hat das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) am 16. Juni 2017 verabschiedet. Es tritt zusammen mit der Verordnung am 1. Juni 2019 in Kraft.
Tijana Nikolic