Im Jahr 2018 zählt die Statistik der Jugendurteile 13’787 Einträge. Schweizweit waren am Stichtag 31.01.2019 gesamthaft 468 Personen nach Jugendstrafrecht fremdplatziert. Die Anzahl Jugendurteile blieb stabil, die der Fremdplatzierten fiel geringfügig (–2,5%). Auch bei den Erwachsenen bewegte sich die Anzahl Strafurteile mit 107 085 Verurteilungen im Bereich der Vorjahreszahlen
Die bedingte Geldstrafe war dabei weiterhin die häufigste Strafform (70%). Eine Landesverweisung wurde im Jahr 2018 insgesamt 1702 Mal ausgesprochen. Bei Verurteilungen wegen einer Straftat, für die der Gesetzgeber eine obligatorische Landesverweisung vorsieht, wurde diese in 71% der Fälle verhängt.
Leichter Rückgang bei den Fremdplatzierten bei Jungstrafurteilen
Die 13 787 Jugendstrafurteile für das Jahr 2018 bedeuten im Vergleich zu den 13 721 Urteilen im Jahr 2017 eine leichte Veränderung gegen oben, alles in allem kann man jedoch von stabilen Verhältnissen sprechen. Betrachtet man die Zahlen nach einzelnen Gesetzesverstössen, so zeigt sich ein Anstieg bei den Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (+2,8%) sowie gegen das Strafgesetzbuch (+7,1%). Was den Handel mit Betäubungsmitteln angeht, so wurde gar ein Plus von 5,8% verzeichnet; beim Konsum von Betäubungsmitteln hingegen kam es bei den Jugendurteilen zu einem Minus von 10%.
Freiheitsentzüge leicht zugenommen
Die am häufigsten ausgesprochene Sanktion bleibt nach wie vor die persönliche Leistung (Verrichtung einer gemeinnützigen Arbeit): sie wurde 2018 in 5685 Fällen und damit bei 41% aller Jugendstrafurteile ausgesprochen. Die Freiheitsentzüge, welche bei 5,9% aller Jugendurteile verhängt wurden, haben dagegen leicht zugenommen (+2,4%).
437 Schutzmassnahmen ausgesprochen
Was die Schutzmassnahmen angeht, so wurden im Jahr 2018 insgesamt 437 davon ausgesprochen, wobei es sich bei etwas mehr als der Hälfte um eine persönliche Betreuung (Zuweisung einer Betreuungsperson) handelte. Der bei den Schutzmassnahmen zu verzeichnende Anstieg von 6,1% ist hauptsächlich auf die vermehrt ausgesprochenen ambulanten Massnahmen zurückzuführen. Stationäre Massnahmen (2018 bei 51 Urteilen verfügt) sind weiterhin selten und wurden 2018 weniger häufig ausgesprochen.
468 Personen nach Jugendstrafrecht Fremdplatziert
Per Stichtag 31.1.2019 wurden 468 Personen gezählt, die nach Jugendstrafrecht fremdplatziert waren. Mehr als die Hälfte (57%) waren in offenen Institutionen untergebracht. Die Personen im Freiheitsentzug machten 8% aller Fremdplatzierten aus und diejenigen in einer geschlossen Institution 16%. Die restlichen Personen waren in Untersuchungshaft, in provisorischer stationärer Beobachtung oder in einer Pflegefamilie untergebracht.
Rückkehr der kurzen bedingten Freiheitsstrafen bei Erwachsenen
Was die Erwachsenenstrafurteile anbelangt, so wurden im Jahr 2018 insgesamt 107 085 Verurteilungen aufgrund eines Vergehens oder eines Verbrechens gegen das Strafgesetzbuch (StGB), das Strassenverkehrsgesetz (SVG), das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) oder das Militärstrafgesetz (MstG) ausgesprochen und ins Strafregister eingetragen. Im Vergleich zum Vorjahr, als es zu 107 987 Verurteilungen kam, stellt dies keine nennenswerte Veränderung dar. Weiterhin ergingen im Jahr 2018 die meisten Verurteilungen aufgrund von Straftaten gegen das Strassenverkehrsgesetz (57 023). Bei den Verurteilungen aufgrund des Strafgesetzbuches (33 724) sind es hauptsächlich die Vermögensdelikte, die mit 15 124 Verurteilungen ins Gewicht fallen.
2681 Freiheitsstrafen unter 6 Monaten
Seit dem 1.1.2018 dürfen wieder kurze bedingte Freiheitsstrafen unter 6 Monaten verhängt werden. Resultat: 2018 wurden 2681 solcher Freiheitsstrafen ausgesprochen. Die im Jahr 2007 (mit dem Ziel, die kurzen Freiheitsstrafen zu ersetzen) eingeführte bedingte Geldstrafe ist aber weiterhin die häufigste Sanktion und wurde in 75 076 Verurteilungen angeordnet, was 70% aller Verurteilungen entspricht.
1702 Verurteilungen mit ausgesprochener Landesverweisung
Im Jahr 2018 wurde bei 1702 Verurteilungen von Erwachsenen eine Landesverweisung ausgesprochen. Bei den meisten handelte es sich um obligatorische Landesverweisungen. Das heisst, die Person wurde aufgrund einer der in Artikel 66a Abs1 StGB aufgeführten Straftaten verurteilt, für die der Gesetzgeber zwingend eine Landesverweisung vorsieht. Die meisten zu einer Landesverweisung verurteilten ausländischen Personen sind Männer und haben keinen B- oder C-Ausweis.
Anwendungsrate der obligatorischen Landesverweisung bei 71 Prozent
Für einen Grossteil der Straftaten, die mit einer obligatorischen Landesverweisung geahndet werden sollen, kann mit den Daten der Strafurteilsstatistik berechnet werden, wie häufig die obligatorische Landesverweisung effektiv ausgesprochen wurde. Über alle berücksichtigten Straftaten hinweg war dies im Jahr 2018 in 71% der Verurteilungen der Fall. Im Vergleich zum Vorjahr stellt dies einen geringfügigen Anstieg dar. Für das Jahr 2017 lag die Anwendungsrate der obligatorischen Landesverweisung bei 69%. Nicht berücksichtigt wurden bei dieser Berechnung die Einbruchdiebstähle und einfachen Betrüge im Bereich der Sozialleistungen oder öffentlich-rechtlichen Abgaben. Sowohl der Diebstahl als auch der einfache Betrug werden nicht differenziert genug ins Strafregister eingetragen, um den Einbruchdiebstahl oder spezifische Betrugsarten, wie in Art. 66a aufgeführt, zu identifizieren.
Keine Aussage zu Anwendung von Härtefallklausel möglich
Im Strafregister VOSTRA wird nicht erfasst, wieso von einer Verfügung der Landesverweisung abgesehen wurde. Somit können mit den Daten der Strafurteilsstatistik weiterhin keine Aussagen zur Anwendung der Härtefallklausel gemacht werden. Neben der Härtefallklausel gibt es nämlich auch andere Gründe für einen Verzicht auf die Landesverweisung wie z.B. eine entschuldbare Notwehr, ein entschuldbarer Notstand oder aber auch die Tatsache, dass die verurteilte Person aus einem Land kommt, welches Teil des Freizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union ist. Letztlich ist es auch möglich, dass es sich um eine nicht gewollte Unterlassung handelt.
Landesverweise, je nach Vergehen, sehr unterschiedlich ausgesprochen
Die Anwendungsrate der obligatorischen Landesverweisung ist zudem je nach der gleichzeitig ausgesprochenen Strafe sehr unterschiedlich: Bei den Verurteilungen zu einer Geldstrafe liegt sie bei 2%, bei den Freiheitstrafen hingegen bei 85%. Je länger die Dauer der Freiheitsstrafe ist, umso höher ist der Anteil der Verurteilungen mit ausgesprochener Landesverweisung. Bei den Freiheitsstrafen über 2 Jahren liegt die Anwendungsrate bei 94%. Bei den Verurteilten mit B- und C-Ausweisen beläuft sich die Anwendungsrate auf 25% und ist damit deutlich niedriger als bei den restlichen Ausländern (91%).
Tijana Nikolic