Wer mangelhafte Ware kauft, kann sich künftig innert zwei Jahren beim Verkäufer beschweren. Die um ein Jahr verlängerte Gewährleistungsfrist gilt sowohl für Konsumentinnen und Konsumenten als auch für Unternehmer. Der Bundesrat hat am 20. September die auf zwei parlamentarische Initiativen zurückgehende Revision des Obligationenrechts (OR) auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
Nach geltendem Recht haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer nur während eines Jahres für Mängel an der gekauften Sache. Dies führt häufig dazu, dass die Rechte des Käufers verjährt sind, bevor er den Mangel überhaupt entdeckt hat. Die Verlängerung der Frist auf zwei Jahre entschärft dieses Problem.
Der Verkäufer hat bei neuen Waren zudem keine Möglichkeit mehr, die Frist im Vertrag zu verkürzen. Bei Occasionwaren kann die Frist allerdings verkürzt werden, sie muss aber mindestens ein Jahr betragen. Die neue Regelung entbindet den Käufer jedoch nicht von seiner Pflicht, die Kaufsache direkt nach dem Kauf auf Mängel zu untersuchen und dem Verkäufer zu melden. Die OR-Revision bringt zudem neu eine fünfjährige Gewährleistungsfrist für den Fall, dass eine mangelhafte Ware in eine Immobilie eingebaut wird und zu einem Schaden führt. Heute übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung gegenüber dem Käufer zwar für fünf Jahre, kann aber bloss während eines Jahres Rückgriff auf seinen Lieferanten nehmen. Dieses Problem wird nun wesentlich entschärft, indem die Verjährungsfristen im Kauf- und Werkvertragsrecht aufeinander abgestimmt werden: In beiden Fällen beträgt die Frist künftig fünf Jahre.