Der im Kanton Neuenburg hergestellte Absinthe gilt nun doch nicht als geschütztes Produkt. Die Bezeichnung «Absinthe» bleibt nicht dem Val-de-Travers vorbehalten
Mit der Aufnahme in das Register der geografischen Angaben darf ein Name nur von den Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets benutzt werden, die sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten müssen. Geschützte Bezeichnungen sind etwa die Glarner und St. Galler Kalbsbratwurst, das Walliser Trockenfleisch und das Bündnerfleisch. Der im Kanton Neuenburg hergestellte Absinthe gilt nun doch nicht als geschütztes Produkt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und mehrere Beschwerden aus der Schweiz, Frankreich und Deutschland gutgeheissen. Das Bundesamt für Landwirtschaft hatte vor zwei Jahren die Eintragung der Bezeichnungen «Absinthe», «Fée verte» und «La Bleue» als geschützte geografische Angaben bestätigt. Der Name der Spirituose werde mit der Tradition des Val-de-Travers in Verbindung gebracht, folglich seien die Bedingungen für eine traditionelle Bezeichnung erfüllt, hiess es damals. Die Richter in St. Gallen sehen das anders. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei den drei Bezeichnungen um Gattungsbegriffe, die nicht nur den Produzenten des Val-de-Travers vorbehalten werden können. In der Schweiz würden nur relativ wenig Personen die Bezeichnungen «Absinthe», «Fée verte» und «La Bleue» mit dem Val-de-Travers im Kanton Neuenburg assoziieren, so die Begründung. Die Bezeichnung beziehe sich somit nicht auf ein Produkt aus dem Val-de-Travers, sondern auf eine Produktart unabhängig der Herkunft. Das Urteil kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Tijana Nikolic