Am 1. Januar 2017 werden die Bestimmungen des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) zur gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und zu den Bundesbeiträgen an die kantonalen Universitäten und Fachhochschulen in Kraft treten
Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 23. November 2016 die Totalrevision der Verordnung zum HFKG verabschiedet. Die Inkraftsetzung des HFKG vom 30. September 2011 erfolgt in zwei Etappen. Die Bestimmungen betreffend die Organe und die Akkreditierung gelten bereits seit dem 1. Januar 2015. Die restlichen Koordinations- und Finanzierungsbestimmungen des HFKG werden am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2016 die entsprechende totalrevidierte Verordnung (V-HFKG) genehmigt und auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt: Sie enthält neu die Ausführungsbestimmungen zu den Bundesbeiträgen nach HFKG.
Vereinfachtes Verfahren für anerkannte Hochschulen
Zur Totalrevision der V-HFKG wurde vom 17. Mai bis zum 30. August 2016 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsste die Totalrevision, insbesondere die einheitlichen Finanzierungsgrundsätze für kantonale Universitäten und Fachhochschulen. Die neue Verordnung regelt ausführlich das Beitragsberechtigungsverfahren für Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs. Gestützt auf die Stellungnahmen der Vernehmlassung hat der Bundesrat für beitragsrechtlich bereits anerkannte Hochschulen ein vereinfachtes beitragsrechtliches Verfahren bereitgestellt.
Die V-HFKG regelt auch die Ausführungsbestimmungen zur Verteilung, Berechnung und Ausrichtung der Grundbeiträge: Die jährlichen Gesamtbeträge für die kantonalen Universitäten und Fachhochschulen werden entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung verteilt. Die differenzierten Verteilungsmodelle und Bemessungskriterien tragen den Profilen von Universitäten und Fachhochschulen gebührend Rechnung (stärkere Forschungsorientierung vs. stärkere Praxisorientierung: Universitäten mit 70 % Anteil Lehre und 30 % Anteil Forschung; Fachhochschulen mit 85 % Anteil Lehre und 15 % Anteil Forschung).
Ausführungsbestimmungen zu Beiträgen an gemeinsamer Infrastruktur
Die V-HFKG enthält zudem Ausführungsbestimmungen zu den Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen und den Beiträgen an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen. Schliesslich regelt die V-HFKG die Einzelheiten zu den projektgebundenen Beiträgen. Diese sind ein wichtiges Instrument von Bund und Kantonen zur Förderung der hochschulpolitischen Koordination. Damit können Bund und Kantone gezielt Massnahmen der Hochschulen in Bereichen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, wie z.B. Fachkräftemangel, Nachwuchsförderung, Profilschärfung oder Chancengleichheit.
Gleichzeitig mit der Verabschiedung der V-HFKG durch den Bundesrat hat der Departementsvorsteher des WBF, Johann N. Schneider-Ammann, die Verordnung über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten unterzeichnet. Die Hochschulbauten-Beitrags-Verordnung regelt die Einzelheiten zur Bemessung der beitragsberechtigten Aufwendungen, zur Beitragsberechtigung und zum Verfahren für Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge. Diese Verordnung wird ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft treten und löst die bestehenden Richtlinien ab.
Tijana Nikolic