Schweizer Detailhandelsunternehmen sollen alle die Möglichkeit erhalten, ihre Geschäfte zwischen 6 und 20 Uhr unter der Woche und am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr offenzuhalten
Der Sonntag ist nicht betroffen und die kantonalen Feiertage sind ausgenommen. Der Bundesrat hat am 19. Februar 2014 die Vernehmlassung zu einem neuen Gesetz mit diesem minimalen Rahmen für die Ladenöffnungszeiten an Werktagen auf nationaler Ebene eröffnet. Er setzt damit die vom Parlament angenommene Motion Lombardi (12.3637) «Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten» um. Die Vernehmlassung dauert bis am 30. Mai 2014. Der Bundesrat hat sich bereits früher für die Motion ausgesprochen. Er teilt die Meinung, dass die unterschiedlichen kantonalen Regelungen der Ladenöffnungszeiten zu Verzerrungen der Wettbewerbssituation führen können. Räumt man dem gesamten Detailhandel einen Mindestanspruch auf Ladenöffnungszeiten an Werktagen ein, so werden die Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Schweiz und gegenüber den Grenzregionen teilweise angeglichen.
Das geplante Gesetz trägt zudem den veränderten Kundenbedürfnissen Rechnung. Zudem befürwortet der Bundesrat eine Regelung im Rahmen eines separaten Gesetzes ohne Änderung des Arbeitsgesetzes, das den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt. Der Entwurf für das LadÖG klammert die Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit aus. Bisher sind die Ladenöffnungszeiten durch kantonales Recht geregelt, eine Regelung auf Bundeebene existiert nicht. Das geplante neue Ladenöffnungszeitengesetz (LadÖG) sieht nun vor, dass die Detailhändler ihre Geschäfte zwischen 6 und 20 Uhr unter der Woche und am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr offen halten dürfen. Die Kantone können – unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes – längere Ladenöffnungszeiten erlauben und Abendverkäufe an Werktagen bzw. Ladenöffnungen an Sonn- und kantonalen Feiertagen genehmigen.