Einen ungerechtfertigten Eintrag aus dem Betreibungsregister zu löschen, ist mühsam und teuer. Das Parlament will den Prozess vereinfachen
Betreibungen zu bestrittenen Forderungen kommen häufig vor. Sie sind einfach einzuleiten. Ein paar Franken und ein ausgefülltes Formular reichen – ein Schuldnachweis ist nicht notwendig. Solche Forderungen bleiben auch im Register stehen, wenn der Betriebene die Betreibung mit einem Rechtsvorschlag gestoppt hat. Viele Zahlungsbefehle erweisen sich dann als unbegründet. Wer einen Zahlungsbefehl erhält, wird automatisch im Betreibungsregister aufgenommen. Ein solcher Eintrag – der bis zu fünf Jahre bestehen kann – hat erhebliche Nachteile bei der Wohnungs- und Jobsuche oder bei Kreditanträgen, bei denen regelmässig ein solcher Auszug vorzulegen ist. Die Einträge können erhebliche Schäden anrichten – nicht zuletzt ist eine kostspielige Klage nötig, um Forderung aus dem Register zu löschen. Um seine Unschuld zu beweisen, braucht es zudem viel Zeit und Geduld. Um dieses Ungleichgewicht zu beseitigen, schlägt die Rechtskommission des Nationalrats eine Änderung für das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vor.
Bei den Parteien äussern sich nur die Grünen ähnlich kritisch wie die Konsumentenschützer. «Es ist bedauerlich, dass wieder einmal der Verfolgte und nicht der Verfolger die Rolle des Antragsstellers einnehmen muss und für die Verfahrenskosten aufkommen muss», schreiben die Grünen in ihrer Stellungnahme.
Alle anderen Parteien, auch die SP, begrüssen die Vorlage. Der Anstoss für diese gab eine parlamentarische Initiative des Tessiner FDP-Ständerats Fabio Abate.
Ungenügender Lösungsvorschlag
Der Lösungsvorschlag sei ungenügend, sagen aber die Konsumentenschützer, die bis zur Vernehmlassungsfrist heute ihre Meinung einbringen können. Die Revision gehe zu wenig weit, hält etwa Matthieu Fleury, Generalsekretär des Westschweizer Konsumentenschutzes FRC, fest. Das Verfahren für zu Unrecht Betriebene sei noch immer zu kompliziert. Es brauche ein viel schnelleres System, um sich verteidigen zu können. Gläubiger und Betriebene brauchten gleich lange Spiesse. Der Zugang zu den Informationen aus dem Betreibungsregister müsse so weit eingeschränkt werden, dass während eines laufenden Verfahrens nicht darauf zugegriffen werden könne. Die Vorlage der Rechtskommission setzt zwar bei der Bekanntgabe von Betreibungen an. Wer betrieben wurde, soll beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen können, dass die Betreibung nicht im Auszug erscheint. Danach entscheidet jedoch ein Richter nach noch zu definierenden Kriterien über ein solches Gesuch.
Mit der Revision soll auch die Regel zur Vorlage von Beweismitteln verschärft werden. Wer betrieben worden ist, soll jederzeit verlangen können, dass die Forderung belegt wird. Heute ist dies nur während einer Frist möglich.