Das schweizerische Sozialversicherungssystem wird in fünf Bereiche unterteilt:
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Dreisäulensystem), der Schutz vor Folgen einer Krankheit und eines Unfalls, der Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen.
In der Schweiz besteht ein engmaschiges Netz von Sozialversicherungen, das den hier lebenden und arbeitenden Menschen und ihren Angehörigen einen weitreichenden Schutz vor Risiken bietet, deren finanzielle Folgen sie nicht allein bewältigen können. Diese Versicherungen leisten Schutz, indem sie Leistungen wie Renten, Erwerbsersatz und Familienzulagen ausrichten oder indem sie Kosten bei Krankheit und Unfall tragen. Die Leistungen der einzelnen Sozialversicherungszweige werden vorab durch Beiträge vom Erwerbseinkommen finanziert. In der Krankenversicherung zahlt jede versicherte Person eine Prämie. Bund und Kantone beteiligen sich in unterschiedlichem Umfang an der Finanzierung der Sozialversicherungen (AHV/IV), oder sie finanzieren sie entweder ganz (Ergänzungsleistungen, EL) oder helfen wirtschaftlich schwachen Personen bei der Prämienzahlung (Prämienverbilligung in der Krankenversicherung).
Überblick über die für 2013 vorgesehenen Änderungen und Reformprojekte bei den Sozialversicherungen:
Anpassung der AHV- und IV-Renten
Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1160 auf 1 170 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2320 auf 2340 Franken. Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 19 050 auf 19 210 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28 575 auf 28 815 Franken für Ehepaare und von 9945 auf 10 035 Franken für aisen erhöht. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden angepasst.
Kosten der höheren Renten
Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund 395 Millionen Franken. Für die AHV belaufen sich die Mehrausgaben auf 341 Millionen Franken, wovon 67 Millionen Franken zulasten des Bundes gehen (19,55 Prozent der Ausgaben). Die IV trägt 54 Millionen Franken, der Bund übernimmt davon 20 Millionen Franken (37,7 Prozent der Ausgaben). Die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV verursacht zusätzliche Kosten von 0,4 Millionen Franken zulasten des Bundes und 0,3 Millionen Franken für die Kantone.
Diverse Anpassungen
-Die Entschädigungen an Milizfeuerwehrleute für die Erfüllung von Kernaufgaben der Feuerwehr werden, in Koordination mit dem Steuerrecht, bis zum Betrag von 5000 Franken im Jahr vom massgebenden Lohn ausgenommen, auf dem die Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.
-Die Fusion von Verbandsausgleichskassen wird erleichtert.
-Die Anforderungen an die Revisionsstellen, welche die Ausgleichskassen revidieren, werden an das Revisionsaufsichtsgesetz angepasst.
Anpassung der Grenzbeträge
In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsabzug von 24 360 auf 24 570 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 20 880 auf 21 060 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 6739 Franken (heute 6682) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 33 696 Franken (heute 33 408) für Personen ohne 2. Säule.
Hinterlassenen- und Invaliden-renten der beruflichen Vorsorge
Ferner werden auf den 1.1.2013 jene Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge erstmals an die Preisentwicklung angepasst, die seit 2009 entstanden sind.
Der Mindestzinssatz wird bei 1,5 Prozent belassen
Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz auch im kommenden Jahr bei 1,5 Prozent zu belassen. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes ist die Rendite der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Auch die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hatte sich Anfang September für die Beibehaltung des Mindestzinssatzes ausgesprochen.
Finanzierung der stationären Behandlungen
Ab 1.1.2013 teilen sich die IV und die Kantone die Kosten stationärer Spitalbehandlung von Geburtsgebrechen für Versicherte bis zum 20. Altersjahr im Verhältnis 80:20. Voraussetzung dafür ist, dass die Behandlung in einem gemäss Krankenversicherungsgesetz anerkannten Spital durchgeführt wurde.
Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit
Auf den 1.1.2013 treten die neuen gesetzlichen Grundlagen zur Förderung der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit (KJFG) in Kraft. Die bisher zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden moderat erhöht von heute rund 6,9 Mio CHF pro Jahr auf 8,4 Mio. CHF. Das im Grundsatz bewährte System der Finanzhilfen für die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird weitergeführt.
Familienzulagen
Ab dem 1.1.2013 haben auch Selbstständigerwerbende Anspruch auf Familienzulagen; gleichzeitig müssen sie sich neu auch an deren Finanzierung beteiligen.
Datenverkehr zwischen Spitälern und Versicherern wird geregelt
Der Bundesrat legte die Modalitäten der Datenweitergabe fest, weil sich die Tarifpartner darüber nicht einigen konnten. Dabei stützt er sich auf die präzisierten Bestimmungen zur Rechnungsstellung, die das Parlament am 23. Dezember 2011 verabschiedete. Die Versicherer haben nun bis Ende 2013 Zeit, eine Datenannahmestelle einzurichten und sie zertifizieren zu lassen.
Tarifstrukturen
Eine weitere Neuerung betrifft die Einzelleistungstarifstrukturen. Wenn diese nicht mehr sachgerecht sind und sich die Tarifpartner nicht auf Anpassungen einigen können, wird nach dem Willen des Parlaments der Bundesrat in Zukunft auch Anpassungen an Tarifstrukturen, beispielsweise im Ärztetarif TARMED, vornehmen können. Die Aushandlung der Tarife bleibt jedoch primäre Aufgabe der Tarifpartner. Heute kann der Bundesrat nur eine Tarifstruktur als Ganzes festlegen.
Ernährungsberatung neu geregelt
Künftig sind auch Organisationen der Ernährungsberatung als Leistungserbringer in der Krankenversicherung zugelassen und nicht nur selbstständig tätige Ernährungsberaterinnen und -berater. Sie müssen dafür im entsprechenden Kanton zugelassen sein, über ausgebildetes Personal und die notwendige Infrastruktur verfügen sowie an Qualitätssicherungsmassnahmen teilnehmen.