Ab dem 1. Februar 2013 können junge schriftenlose Ausländer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine berufliche Grundbildung in der Schweiz absolvieren
Dies hat der Bundesrat am 07.12.12 neu in einer Verordnungsänderung verabschiedet, welche die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Berufslehre regelt. Dabei hat er die Ergebnisse der Vernehmlassung, die vom 2. März bis am 8. Juni 2012 dauerte, berücksichtigt. Die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sieht neu vor, dass ausländische Jugendliche, die gut integriert sind, eine Aufenthaltsbewilligung erhalten können, um eine berufliche Grundbildung in der Schweiz zu absolvieren. Die VZAE regelt ausserdem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Abschluss der beruflichen Grundbildung sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Härtefällen für die Eltern und Geschwister der betroffenen Person. Die jugendlichen Sans-Papiers müssen gut integriert sein, also eine Landessprache beherrschen, und die schweizerische Rechtsordnung beachten. Zudem müssen sie während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben. Wie von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden gewünscht, wird die Teilnahme an Brückenangeboten rein theoretischer Natur ebenfalls an die Mindestdauer von fünf Jahren angerechnet. Als Antwort auf vereinzelte Kritik im Vernehmlassungsverfahren wurde eine weitere Voraussetzung eingeführt: Die betroffenen Personen müssen sich bei der Gesuchseinreichung über ihre Identität ausweisen. Eine solche Offenlegungspflicht kommt auch bei den übrigen Härtefällen bereits zur Anwendung.
Jugendliche Sans-Papiers können innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer obligatorischen Schulzeit, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen. Der Vernehmlassungsentwurf sah ursprünglich eine Gesuchseinreichung unmittelbar nach Schulabschluss vor. Diese Änderung trägt nicht nur den Schwierigkeiten Rechnung, mit denen einige ausländische Jugendliche bei der Lehrstellensuche konfrontiert sind, sondern auch der Kritik, die in der Vernehmlassung diesbezüglich geäussert wurde.