Wer nach Weihnachten etwas in den Laden zurückbringen will, muss einige Tipps beachten
Beispielsweise beträgt die Umtauschfrist beim grössten Buchhändler der Stadt Zürich Orell Füssli nur 14 Tage. «Das reicht nie und nimmer, wenn man nicht im letzten Moment einkauft», findet Monika L., eine Weihnachtsshopperin. Man müsse ja auch die arbeitsfreien Festtage einrechnen. Das sagte sie der Kassierin – worauf diese erwiderte, man könne eine Ausnahme machen, wenn das Buch noch originalverpackt sei. Was Monika L. irritierte: «Es kann doch nicht sein, dass ich auf Kulanz angewiesen bin.» Doch genau das ist der Fall: Das Gesetz sieht für Einkäufe kein Rücktrittsrecht vor, wie Sara Stalder, die Leiterin der Stiftung für Konsumentenschutz, sagt. Ausgenommen sind nur defekte Waren, hier beträgt die Garantiefrist zwei Jahre.
Trotz fehlender Vorschriften sind viele Läden deutlich grosszügiger als Orell Füssli. Die Buchhandlung Lüthy im Sihlcity etwa gibt keine Umtauschfrist vor. Ist die Ware einwandfrei, wird sie gegen Quittung umgetauscht. Notfalls reicht als Kaufbeleg sogar das Lüthy-Geschenkpapier, wie Backoffice-Leiterin Miriam Cahannes sagt: «Gerade nach den Festtagen haben wir viele Umtauschwünsche. Da sind wir kulant.» Auch die Warenhäuser Globus und Manor verzichten auf eine Zeitlimite für den Umtausch. «Bei uns gilt: Zufriedenheit oder Geld zurück», sagt Manor-Sprecherin Elle Steinbrecher. Allerdings gebe es seit einiger Zeit weniger umzutauschen nach den Festtagen als früher. Das sagt auch Globus-Sprecher Jürg Welti. Welti und Steinbrecher vermuten, dass die Leute vermehrt Gutscheine kaufen, wenn sie unsicher sind. Auch beim Spielwarenhändler Franz Carl Weber wird weniger umgetauscht als auch schon. «Die Kunden sind besser informiert und wissen oft genau, was sie wollen», sagt Marketingleiter Andri Hofmann. Franz Carl Weber räumt den Kunden 30 Tage ein, um Waren zurückzubringen, wie Hofmann sagt: «Wir zählen die Tage aber nicht ab.» Und wie ist das bei Orell Füssli? Sprecher Alfredo Schilirò sagt, die 14-tägige Frist gelte grundsätzlich. Er versichert aber, man sei auch ausserhalb der Frist «sehr kulant», sofern die Quittung oder ein Umtauschbon vorliege.
Folgende Tipps könnten teilweise nützlich sein:
-Bewahren Sie als Schenkender die Quittung auf.
-Geschenke in Originalverpackung zurückbringen; Etiketten bei Kleidern nicht entfernen. Vorsicht bei Datenträgern wie CDs und DVDs: Sind sie nicht mehr verpackt, ist ein Umtausch aus Urheberrechtsgründen ausgeschlossen.
-Auch wenn die Umtauschfrist abgelaufen ist, kann sich ein Versuch lohnen. Die Fristen haben oft keine praktische Bedeutung.
-Das gilt auch für Einlösefristen unter fünf Jahren auf Gutscheinen. Das Obligationenrecht sieht für Forderungen – und darum handelt es sich bei einem Gutschein rechtlich – eine Verjährung von mindestens fünf Jahren vor. Wer darauf verweist, wenn eine kürzere Einlösefrist abgelaufen ist, hat laut dem Konsumentenschutz meist Erfolg.
Diese Selbstdarstellung der Läden stimmt offenbar mit der Wahrnehmung der Kunden überein, jedenfalls gibt es laut Konsumentenschützerin Stalder selten Reklamationen wegen Umtauschwünschen: «Die meisten Läden betrachten das als eine Art Werbemittel.» Deshalb stehe eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestumtauschfrist derzeit nicht zur Diskussion – unter Umständen könnte eine solche Vorschrift die Position der Kunden gegenüber der heutigen Praxis sogar verschlechtern.
Anders sehe es mit Onlineshops aus. In der Schweiz gibt es für Online- und Telefonverkäufe kein gesetzlich vorgeschriebenes Rücktrittsrecht. Für Stalder ist das ein Mangel: «Bei diesen Einkäufen ist die Gefahr grösser, dass man etwas erwirbt, das nicht den Erwartungen entspricht.» Ihre Stiftung verlangt eine Mindestumtauschfrist von 14 Tagen, wie dies in Deutschland Vorschrift ist.