Das Bundesamt für Gesundheit hat in der Vergangenheit das Kosten-Nutzen-Verhältnis bei Medikamenten ausser Acht gelassen. Man darf sich bei der periodischen Überprüfung der Medikamentenpreise nicht auf einen Vergleich der Schweizer Preise mit den europäischen Vergleichspreisen beschränken
Das Amt muss auch einen therapeutischen Quervergleich anstellen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der am Donnerstag publizierte Entscheid steht im Zusammenhang mit den Arzneimitteln der Spezialitätenliste. Diese werden von der obligatorischen Krankenversicherung bezahlt. Alle drei Jahre muss das BAG prüfen, ob die aufgeführten Medikamente die gesetzlich vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Die Kriterien dafür sind Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Das BAG kontrollierte bei der periodischen Überprüfung der vergangenen Jahre jeweils nur die Wirtschaftlichkeit. Dafür stellte das Amt die Schweizer Preise jenen ausländischer Referenzländer gegenüber. Im Fall eines Antidepressivums verfügte das BAG nach einer solchen Prüfung eine Preissenkung von rund 26 Prozent. Die Herstellerfirma reichte eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bekam Recht.
Muss unter die Lupe genommen werden
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt. Das BAG muss nun gestützt auf eine umfassende Prüfung über die von ihm verfügte Preissenkung neu entscheiden. In ihrem Urteil halten die Lausanner Richter fest, dass die Beschränkung auf einen Preisvergleich mit dem Ausland zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit die gesetzliche Vorgabe nicht erfülle. Vielmehr müsse bei der Wirtschaftlichkeit auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis unter die Lupe genommen werden. Aufgrund des medizinischen Fortschritts könnten gewisse Leistungen mit der Zeit überholt werden. Dies habe zur Folge, dass ein Medikament den gesetzlichen Anforderungen der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit nicht mehr zu genügen vermöge und deshalb von der Liste gestrichen werden müsse.
Das Kranken-versicherungsgesetz schreibe vor, dass die Arzneimittel der Spezialitätenliste die Kriterien jederzeit erfüllen müssten. Und der Gesetzgeber habe betont, dass die Überprüfungen dazu dienten, überholte Leistungen auszumustern. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil schreibt, könne nur der Vergleich verschiedener Kosten-Nutzen-Verhältnisse zeigen, welches das günstigste sei. Dies könne zum Ergebnis führen, dass eine zwar teurere Behandlungsmethode gegenüber anderen Anwendungen diagnostische oder therapeutische Vorteile habe, was die Übernahme der entsprechenden Kosten rechtfertige.
Jedoch kein Medikament gestrichen
Das Bundesgericht hält in seinem Urteil zudem fest, dass eine ausschliesslich preisbezogene Überprüfung der Medikamente der Spezialitätenliste zur Folge habe, dass auch Medikamente aufgeführt würden, die qualitativ nicht mehr dem neusten Stand beziehungsweise dem höchsten Nutzen entsprechen. Das zeige sich auch daran, dass das BAG in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren kein Arzneimittel aufgrund von negativen Beurteilungen der Aufnahmekriterien von der Spezialitätenliste gestrichen habe. Die Lausanner Richter verweisen auf den Bericht der Geschäftsprüfungs-kommission des Ständerats vom März 2014.
Darin ist festgehalten, dass die Arzneimittelhersteller mit der Aufnahme eines Medikaments auf die Liste faktische eine unbefristete Garantie auf Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhielten.
Tijana Nikolic