In der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) wurden verschiedene Vorschriften an den heutigen Stand der Technik angepasst. Insbesondere wurden Feinstaub-Grenzwerte für kleinere Holzfeuerungen
bis 70 kW wie Heizkessel, Cheminées oder Kaminöfen eingeführt
Der Bundesrat hat letzte Woche die Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) genehmigt, welche namentlich auf eine Verringerung der Feinstaubemissionen aus kleineren Holzfeuerungen abzielt. Der für diese Art von Feuerungen geltende Grenzwert für Kohlenmonoxid wurde verschärft. Künftig müssen solche Feuerungen regelmässig kontrolliert werden. Bei den Gasfeuerungen dagegen erfolgen die Kontrollen aufgrund der technischen Fortschritte weniger häufig. Diese Änderung der LRV erforderte eine Anpassung der Energieeffizienzverordnung (EnEV). Ferner wurden die Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV) über die Einleitung von Kühlwasser in Fliessgewässer präzisiert.
Harmonisierung mit europäischen Ökodesignvorschriften
In Bezug auf neue Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor werden mit der Verordnungsänderung die neueren, strengeren europäischen Vorschriften übernommen, und die Abgaswartungspflicht für Baumaschinen wurde auf alle Arten von Maschinen ausgedehnt. Weitere Änderungen betreffen industrielle und gewerbliche Anlagen sowie flüssige Brennstoffe. Zudem wurde ein Immissionsgrenzwert für Feinstaub mit einem Durchmesser von weniger als 2,5 Mikrometern (PM2,5) festgelegt, der den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation entspricht. Die Bestimmungen der LRV über das Inverkehrbringen von Heizanlagen wurden in die Energieeffizienzverordnung (EnEV) überführt und mit den europäischen Ökodesignvorschriften harmonisiert. Damit werden gleichzeitig gewisse technische Handelshemmnisse beseitigt.
Bestimmung der Wassertemperatur
Kühlwasser gilt als verschmutztes Abwasser. Seine Einleitung in ein Fliessgewässer ist daher bewilligungspflichtig. Die Temperatur von Fliessgewässern darf indessen 25 °C nicht überschreiten. Da jedoch aufgrund der Klimaerwärmung diese Temperatur in Zukunft auch ohne menschenverursachte Wärmeeinleitungen häufiger überschritten werden dürfte, wurde in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) eine Ausnahmeregelung eingeführt.
Änderungen, damit möglichst wenig Abwärme entsteht
Die Kantone können künftig Wärmeeinleitungen mit lediglich geringfügigem Einfluss auf die Wassertemperatur zulassen, wenn das Gedeihen der standorttypischen Lebensgemeinschaften nicht beeinträchtigt wird und alle zumutbaren Massnahmen getroffen werden, damit möglichst wenig Abwärme entsteht. Im Zusammenhang mit den bestehenden Kernkraftwerken, deren Kühlung aus Sicherheitsgründen jederzeit gewährleistet sein muss, können die Behörden spezifische Ausnahmen gewähren. Die Änderungen dieser drei Verordnungen treten am 1. Juni 2018 in Kraft. Eine Ausnahme bilden die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen, die schrittweise in die EnEV überführt werden.
T.N.