Künftig stehen Flugpassagieren mit einer Behinderung die gleichen Zugangs- und Reisebedingungen zu wie allen anderen Fluggästen. Eine entsprechende EU-Verordnung tritt am 1. November in der Schweiz in Kraft.
Gemäss dieser auch in der Schweiz geltenden EU-Verordnung müssen Flughäfen und Fluggesellschaften dafür sorgen, dass Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität gegenüber den andern Fluggästen nicht benachteiligt werden.
Diese Personen haben Anspruch auf unentgeltliche Hilfeleistung in den Flughäfen – bei Abflug, Ankunft und im Transit – und an Bord der Luftfahrzeuge, etwa Beförderung von Rollstühlen oder Begleithunden.
Zudem darf eine Fluggesellschaft die Beförderung einer Person mit eingeschränkter Mobilität nur dann ablehnen, wenn sonst die Sicherheitsanforderungen nicht mehr eingehalten werden können oder das Flugzeug zu klein ist.
Diese Regelungen gelten für alle Schweizer Flughäfen und für sämtliche Fluggesellschaften, die von der Schweiz aus abfliegen. Zudem finden gewisse Teile der Verordnung auch Anwendung, wenn eine Schweizer oder EU-Fluggesellschaft ausserhalb Europas startet, aber in die Schweiz bzw. die EU fliegt.
In der Schweiz kann die Durchsetzungsstelle für Passagierrechte bei einem Verstoss gegen die Verordnung eine Fluggesellschaft oder einen Flughafen büssen.
Laut einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) sind rund 10% der Bevölkerung in ihrer Mobilität eingeschränkt.