Die Invalidenversicherung spricht die niederschwelligen beruflichen Ausbildungen für junge Versicherte mit Behinderung ab sofort grundsätzlich für eine Dauer von zwei Jahren zu
Damit passt sie ihre Praxis an einen aktuellen Entscheid des Bundesgerichts an. Bisher bewilligte die IV in der Regel eine einjährige Ausbildung, die um ein Jahr verlängert wurde, wenn sich gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ergaben.
Das bisherige IV-Rundschreiben 299 «IV-Anlehre/praktische Ausbildung nach INSOS (PrA)» hielt zuhanden der kantonalen IV-Stellen fest, wie die IV die niederschwelligen, erstmaligen Ausbildungen jungen Menschen mit einer Behinderung zuspricht. Diese Ausbildungen, die nicht dem Berufsbildungsgesetz (BBG) unterliegen, dienen der Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. In der Regel sind sie auf die Dauer von zwei Jahren angelegt.
Da in vielen Fällen nach Abschluss dieser zwei Jahre keine rentenbeeinflussende Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht werden kann, sprach die IV die Ausbildungen in einem ersten Schritt für ein Jahr zu, um in einer Standortbestimmung gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres zu entscheiden, ob gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestanden. Wurde dies auf Grund des bisherigen Ausbildungsverlaufes bestätigt, so sprach die IV ein zweites Ausbildungsjahr zu.
Definitive Klarheitgeschaffen
Diese Praxis war seit einiger Zeit umstritten. Ein Rechtsgutachten war im September 2015 zum Schluss gekommen, dass das IV-Gesetz keine genügende Grundlage für das Rundschreiben Nr. 299 biete. Mit seinem erwarteten Urteil hat das Bundesgericht in dieser Sache nun definitiv Klarheit geschaffen. Es ist zum gleichen Schluss gekommen wie das Gutachten (Urteil 9C_837/2015). Das BSV hebt das Rundschreiben mit sofortiger Wirkung auf. Das bedeutet, dass in laufenden und neuen Situationen davon ausgegangen wird, dass die IV-Anlehren und praktischen Ausbildungen nach INSOS in der Regel zwei Jahre dauern.
Die Anspruchs-voraussetzungen werden gemäss den Ausführungen im Urteil im Einzelfall geprüft. Versicherte, denen seit Inkraftsetzung des Rundschreibens (Ende Mai 2011) keine zweijährige niederschwellige Ausbildung zugesprochen wurde (abgeschlossene Bearbeitung), können sich bei der IV-Stelle wieder anmelden, damit ihr Anspruch erneut geprüft wird. Das Bundesamt für Sozialversicherungen plant, den laufenden Austausch zum Thema mit den Organisationen der Menschen mit Behinderung weiterzuführen.
T.N.