Fahrzeuglenker können auf dem Ergebnis der Atem-Alkoholprobe keinen Toleranzabzug mehr verlangen. Das hat das Bundesgericht entschieden
Das Bundesgericht hat den Freispruch für einen Zürcher Autolenker aufgehoben und seine frühere Praxis bezüglich Toleranzabzug bei Atem-Alkoholtests neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. Seit acht Jahren liegt der Alkohol-Grenzwert für Fahrzeuglenker bei 0,5 Promille. Im Bereich zwischen 0,5 und 0,8 Promille genügt für den Nachweis der Angetrunkenheit eine Atemluftkontrolle. Dazu sind zwei Messungen erforderlich, die nicht mehr als 0,1 Promille voneinander abweichen dürfen. Sonst muss neu gemessen werden. Liegt der tiefere Wert über 0,5 Promille und anerkennt der Lenker das Resultat gegenüber der Polizei per Unterschrift, gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen. Ist er mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kann er eine exakte Blutalkoholkontrolle verlangen.
Im konkreten Fall lag der tiefere Atemluft-Wert eines Autolenkers bei 0,56 Promille. Die Zürcher Justiz sprach ihn vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dennoch frei, weil sie noch einen Toleranzabzug von 20 Prozent vorgenommen hatte. Die kantonalen Richter stellten dabei auf ein älteres Urteil des Bundesgerichts ab. Gemäss diesem Entscheid aus dem Jahr 2001 kann das Resultat von Atemluftkontrollen in beide Richtungen um 20 Prozent vom Wert der exakten Blutalkoholkontrolle abweichen, weshalb ein entsprechender Abzug vom tieferen Wert erfolgen muss. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft nun gutgeheissen. Laut Gericht ist unter der aktuellen Regelung kein Platz mehr für den Toleranzabzug. Der Gesetzgeber habe bei geringen Werten von 0,5 bis 0,8 Promille ein vereinfachtes Kontrollsystem geschaffen, um den Alkoholgrad ohne intensiven Eingriff feststellen zu können. Dies komme nicht zuletzt der kontrollierten Person zu Gute, der es offen stehe, zu ihrer Entlastung eine Blutkontrolle zu verlangen. Anerkenne sie jedoch die Resultate der Atemluftkontrolle mit ihrer Unterschrift, dürfe der tiefere Wert als erwiesen betrachtet werden. Eine mögliche Abweichung nach unten nehme die betroffene Person dabei in Kauf. Sie tue dies regelmässig im Wissen um den vorher konsumierten Alkohol und die eigene Verfassung. Im Übrigen sei es ja auch möglich, dass eine Blutprobe mehr als 0,8 Promille ergeben würde, was dann eine strengere Verurteilung zur Folge hätte. Schliesslich erinnert das Bundesgericht daran, dass die Resultate der Atem-Alkoholkontrolle gleichwohl nicht sakrosankt sind. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Richter zur Auffassung gelange, das Messresultat als solches sei nicht korrekt ermittelt worden.
T. N.