Künftig sollen nicht nur einfache Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes, sondern auch ähnliche Verstösse gegen andere Gesetze mit Ordnungsbussen sanktioniert werden können. Der Bundesrat hat am Freitag eine entsprechende Revision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) in die Vernehmlassung geschickt
Die vorgeschlagene Ge-setzesrevision geht auf die Motion “Erweiterung des Ordnungsbussensystems zur Entlastung der Strafbehörden und der Bürgerinnen und Bürger” (10.3747) zurück.
Nach dem geltenden OBG können Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes in einem einfachen Ordnungs-bussenverfahren mit Bussen bis zu 300 Franken geahndet werden. Dieses Verfahren soll nun ausgeweitet werden, um auch Verstösse gegen andere Gesetze einfach, rasch und einheitlich sanktionieren zu können. Vorgesehen ist eine Ausweitung auf das Alkoholgesetz, das Personenbeförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Binnen-schifffahrt, das Lebensmittelgesetz, das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, das Waldgesetz, das Jagdgesetz, das Bundesgesetz über die Fischerei und das Messgesetz. Die einzelnen Tatbestände und die jeweiligen Bussen wird der Bundesrat in einem zweiten Schritt – nach Anhörung der Kantone – in einer Verordnung festlegen. Diese Delegation an den Bundesrat rechtfertigt sich angesichts der Vielzahl von Übertretungen; bereits der geltende Katalog von Strassenverkehrsdelikten umfasst über 20 Seiten. Zudem kann der Bundesrat rasch auf Veränderungen reagieren und den Deliktskatalog und die Bussenhöhe entsprechend anpassen.
Maximale Busse von 300 Franken
Im revidierten OBG soll die maximale Höhe der Busse aus verschiedenen Gründen bei 300 Franken belassen werden. Eine Sanktionierung nach einem fixen Bussentarif weicht vom Grundsatz ab, wonach bei der Bemessung der Strafe das Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme zur Entlastung der Strafverfolgungsbehörden lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Strafe nicht zu hoch ist. Zudem dürfte bei einer Erhöhung der maximalen Busse das Ordnungsbussenverfahren häufiger abgelehnt werden, womit die angestrebte Vereinfachung nicht zum Tragen käme.
Separate Regelung für Cannabis-Konsum
Der Bundesrat verzichtet darauf, das im neuen Betäubungsmittelgesetz eingeführte Ordnungsbussenverfahren bei Cannabis-Konsum ins OBG zu integrieren. Dieses Verfahren erfordert nämlich Sonderregelungen, so etwa für die Einziehung von Betäubungsmitteln und für den Verzicht auf eine Ordnungsbusse in leichten Fällen. Es wäre nicht sachgerecht, Bestimmungen ins OBG aufzunehmen, die nur für Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes bedeutsam sind. Das Ordnungs-bussenverfahren beiCannabis-Konsum soll daher aufgrund seiner Besonderheiten und der engen Verknüpfung von Strafnormen und Strafbefreiungsnormen im Betäubungsmittelgesetz geregelt bleiben.