Ab Sommer 2017 werden alle auf dem Schweizer Markt vertriebenen Mobiltelefone mit einem einheitlichen Ladegerät kompatibel sein
Ziel ist es, die technischen Anforderungen in der Schweiz mit denjenigen der Europäischen Union (EU) zu harmonisieren. Um die verschiedenen Vorschriften für die diversen Produkte und insbesondere die Fernmeldeanlagen und elektrischen Geräte zu vereinheitlichen, hat der Bundesrat die Totalrevision der Verordnung über Fernmeldeanlagen sowie der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit genehmigt. Da die europäische Gesetzgebung ebenfalls in diesem Sinn angepasst wurde, wird das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen weiterhin den Zugang für Fernmeldeanlagen und elektrischen Geräten auf den beiden Märkten erleichtern.
Die Vereinheitlichungsbemühungen wurden in den neuen gesetzlichen Grundlagen konkretisiert und betreffen unter anderem Mobiltelefone und andere mobile Geräte, die bis spätestens Mitte 2017 mit einem einheitlichen Ladegerät kompatibel sein müssen. Durch diese Massnahme wird es weniger Ladegeräte und somit weniger Elektroschrott geben. Mit den Änderungen der Verordnungen betreffend Fernmeldeanlagen und elektrische Geräte werden die Anforderungen in den verschiedenen Sektoren harmonisiert und das Störrisiko dank einer immer effizienteren Nutzung des Funkspektrums vermindert. Der Markt für mobile Geräte und drahtlose Anwendungen, der ein grosses Innovations- und Expansionspotenzial aufweist, wird so weiter wachsen können. Die Revisionen sind eine Folge der Änderungen des Rechtsrahmens der Europäischen Union.
Der technologischen Entwicklung anpassen
Darüber hinaus werden die für Fernmeldeanlagen und elektrische Geräte geltenden Vorschriften harmonisiert und die Zuständigkeiten klarer aufgeteilt. So werden die Herstellerinnen, Importeurinnen und Verkäuferinnen einfacher garantieren können, dass die in Verkehr gebrachten Produkte regelkonform sind. Ebenfalls vereinfacht wird die Überwachung, da die Angaben zur Rückverfolgbarkeit der Produkte präzisiert worden sind. Und auch die Konsumentinnen und Konsumenten wurden nicht vergessen: Neu müssen die Adressen, über die die Herstellerin und die Importeurin kontaktiert werden können, zwingend dem Produkt beigefügt werden. Bei Funkanlagen müssen neben allfälligen Nutzungsbeschränkungen auch die Leistungen und die verwendeten Frequenzen aufgeführt werden. Schliesslich übertrug der Bundesrat dem Bundesamt für Kommunikation die Kompetenz, die Vorschriften für innovative Betriebsmittel genauer festzulegen. Damit stellt er sicher, dass diese Bestimmungen rasch an die technologische Entwicklung angepasst und so gewisse Märkte positiv beeinflussen werden können. Ein Beispiel dafür sind Funkanlagen, deren Funktionen und Parameter durch einen einfachen Softwarewechsel geändert werden können. Die FAV wird am 13. Juni 2016 in Kraft treten. Es ist eine Übergangsphase von einem Jahr vorgesehen, damit sich der Markt an die neuen Regeln anpassen kann. Die VEMV wird am 20. April 2016 in Kraft treten. Diese beiden Daten entsprechen jenen, die für die Änderung der entsprechenden Gesetzgebungen der EU-Länder festgelegt worden sind.