Ein Mitarbeiter sitzt in U-Haft, weil er in seinem privaten Bereich kinderpornografisches Material im Netz verbreitet haben soll. Einschlägig vorbestraft ist der fristlos entlassene Kita-Mitarbeiter laut der Krippe nicht
«Es gibt noch keinen Hinweis auf ein Fehlverhalten des Mitarbeiters am Arbeitsplatz. Das zählt für uns im Moment», sagt Nadine Hoch, Geschäftsleiterin des Verbands Kinderbetreuung Schweiz (Kibesuisse). Die Verantwortlichen der an Kibesuisse angeschlossenen Kindertagesstätten prüfen laut Hoch ihre Bewerber sorgfältig. Bewerber müssen etwa einen Strafregisterauszug beilegen.
Künftig auch sonder Privatauszug beilegen
Nach der Annahme der Pädophilen-Initiative im Jahr 2014, die ein Tätigkeitsverbot für pädophile Sexualstraftäter fordert, müssen Bewerber künftig auch einen Sonderprivatauszug beilegen, beschloss der Bundesrat. Aus diesem wird ersichtlich, ob gegen den Bewerber zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ein Berufsverbot, Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot erlassen wurde. Hoch betont: «Männer werden genau gleich wie Frauen geprüft.» Dazu gehörten konkrete Fragen zum Umgang mit Nähe und Distanz. «Gefragt wird etwa, welche Berührungen sie beim Einschlafritual für angemessen halten.”
Vorsicht vor Betreuungsangeboten im Internet
Kibesuisse hat für Kitas einen Verhaltenskodex herausgegeben. Unter dem Punkt Berührung steht: «Die Berührung darf nie der Befriedigung der eigenen Bedürfnisse dienen». Hoch rät Eltern, sich über die Kita ihres Interesses gut zu informieren und etwa nach ihrem pädagogischen Konzept und zur Arbeit in gemischten Teams zu fragen. Besonders vorsichtig sollten Eltern sein, die sich für Betreuungsangebote im Internet interessierten. «Auf Portalen mit Gratisinseraten tummelt sich allerlei.» Handle es sich beim Angebot nicht um eine professionelle Organisation oder eine Institution einer Gemeinde, sollten Eltern die Finger davon lassen.
Wickeln nur bei offener Tür
Die Leitlinien zur Erarbeitung eines Verhaltenskodex in Kindertagestätten untersagen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Küssen von Kindern. Betreuen Mitarbeitende ein Kind allein, geschieht dies laut Kodex immer in Absprache mit der vorgesetzten Person. Vor dem Wickeln müssen die Betreuungspersonen weitere Mitarbeitende informieren. Befindet sich der Wickelraum in einem geschlossenen Raum, bleibt die Tür zum Wickelraum offen. Jugendlichen Praktikantinnen und Praktikanten dürfen keine Kinder wickeln. Geregelt ist auch der Umgang mit Fotos. Solche von Kindern für private Zwecke sind untersagt. Auch dürfen Mitarbeitende die Kinder nicht mit privaten Handys, sondern nur mit Geräten der Institution und mit Bewilligung der Eltern fotografieren.
Männer sollen nicht vom Beruf abgehalten werden
Laut Hoch bemüht sich Kibesuisse mit dem eidgenössischen Büro für Gleichstellung, mehr Männer für den Beruf des Kinderbetreuers zu gewinnen. Sie hofft, dass der Vorfall keine Männer vom Beruf des Kleinkindererziehers abhalte und kein schlechtes Licht auf männliche Kita-Mitarbeiter werfe. «Weil sie nicht unter einem Generalverdacht stehen wollen, würde dies viele Männer vom Beruf des Kleinkindererziehers abhalten.»
Kampf für unbürokratischen Zugang zu Infos der Bewerber
Der Fall beschäftigt auch Politiker. «Klar ist, dass ein solcher Täter nie mehr mit Kindern arbeiten darf», sagt SVP-Nationalrätin Natalie Rickli. Darum fordere sie den Bundesrat auf, das Umsetzungsgesetz zur Pädophilen-Initiative umgehend in Kraft zu setzen und nicht erst 2019. Sie räumt ein, dass alle Register oder die Umsetzung der Pädophilen-Initiative nur im Falle von Wiederholungstätern nützten. «Bei Ersttätern sind die Strafregisterauszüge leer. Umso wichtiger sind hier die Kita-Richtlinien.» Daher müsse aufgezeigt werden, bei welchen Kita-Richtlinien Anpassungsbedarf bestehe. Rickli versuchte in der Vergangenheit zweimal vergeblich, ein Register durchzusetzen, das Strafverfolgungsbehörden jederzeit unbürokratischen Zugang zu Informationen über Wohnort, Name und Daten von verurteilten pädophilen Sexualstraftätern gewährt. So sollten Behörden in begründeten Fällen und auf Anfrage Auskünfte an Institutionen wie Kitas oder Vereine geben können.
T.N.